Schulungsziel:
Qualifizierung aller am Transport Beteiligter mit grundlegenden Kenntnisse zum Umgang mit gefährlichen Gütern. Dies betrifft die Verwaltung, Disposition den Umschlag und Fahrer die nicht kennzeichnungspflichtige Güter transportieren.
Unterweisung nach ADR Kp 1.3 zum Durchführen von Gefahrguttransporten im Bereich radioaktiver Stoffe, wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt . (ADR 8.5 S 12)
Der Arbeitgeber trägt nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung die Verantwortung für sichere Arbeitsmittel und Maschinen. Die Prüffristen legt der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung fest. Die Prüfung kann Sachkundigen Personen übertragen werden.
Erhalt der Befähigung zum Durchführen von Gefahrguttransporten im Bereich Stück- und Schüttgut, für Tanktransporte der Klasse 1 und Klasse 7 gemäß den Vorschriften des ADR
Der Unternehmer erfüllt hiermit seine rechtlichen Pflichten gemäß DGUV Vorschrift 68 und setzt nur Mitarbeiter ein, welche die Anforderungen aus dieser Vorschrift erfüllen.
Kennen lernen der wesentlichsten Unfallverhütungsvorschriften sowie der Gefahren im Umgang mit Flurförderfahrzeugen. Praktische Erfahrungen beim Stapeln und Fahren von
Grundelementen sammeln.
Ausbildung und Beauftragung gemäß DGUV Grundsatz 308-001
Zugangsvorausetzungen:
Körperlich und geistige Eignung (G 25), ArbSchG § 11 i.V. mit DGUV Grundsatz 350 – 001
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